Absatz eins,Dieser Verordnung unterliegt, wer im Inland
- Ziffer einsVerpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, herstellt (Hersteller) oder
- Ziffer 2Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, auch im Wege des Versandhandels, in Verkehr bringt (Vertreiber) oder
- Ziffer 3verpackte Waren zu ihrem Ge- oder Verbrauch erwirbt (Letztverbraucher).