Kurztitel

Datenschutzverordnung - BMUJF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Paragraph 12, (1) Die Auskunft ist unentgeltlich zu erteilen, wenn die/der Betroffene im laufenden Kalenderjahr noch kein Auskunftsansuchen an den Auftraggeber - dasselbe Aufgabengebiet betreffend - gestellt hat und die Auskunft den aktuellen Datenbestand (Paragraph 11, Absatz 4,) betrifft.

  1. Absatz 2Für die Erteilung einer entgeltlichen Auskunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, DSG werden folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt:
    1. Ziffer eins
      für die Auskunft über den aktuellen Stand der Daten der Antragstellerin/des Antragstellers, wenn diese/r im laufenden Jahr bereits ein Auskunftsbegehren über dasselbe Aufgabengebiet gestellt hat, 100 S je Datenverarbeitung;
    2. Ziffer 2
      für jede darüberhinausgehende Auskunft 500 S je Datenverarbeitung; in jenen Fällen, in denen die Auskunfttserteilung einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, 1 000 S je Datenverarbeitung.
  2. Absatz 3Die in Absatz eins, angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten, wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.
  3. Absatz 4Der Antragstellerin/dem Antragsteller ist der zu entrichtende Kostenersatz unverzüglich mitzuteilen.
  4. Absatz 5Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der gemäß Absatz 3, mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
  5. Absatz 6Die in Paragraph 11, Absatz eins, DSG enthaltene Frist für die schriftliche Mitteilung der Auskunft beginnt im Falle einer entgeltlichen Auskunftserteilung mit dem Einlagen des Kostenersatzes zu laufen.