Kurztitel

Datenschutzverordnung - BMUJF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.10.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Auskunftsrecht

Paragraph 11, (1) Eine Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG darf bei persönlicher Vorsprache nur auf Grund der Vorlage eines Lichtbildausweises erteilt werden. Bei amtsbekannten Personen kann darauf verzichtet werden. Langt der Auskunftsantrag im Postweg oder fernschriftlich ein, ist die Auskunft an die im Antrag angeführte Adresse durch Zustellung zu eigenen Handen des Antragstellers vorzunehmen.

  1. Absatz 2Die Mitwirkung einer/eines Betroffenen am Auskunftsverfahren liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      diejenigen Datenverarbeitungen im Sinne des Paragraph 8, DSG bezeichnet werden, bezüglich derer sie/er Betroffene/r sein kann; oder
    2. Ziffer 2
      insbesondere durch die Vorlage von Unterlagen oder die Beschreibung von Lebensumständen glaubhaft ist, daß Daten der/des Betroffenen irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten sind.
  2. Absatz 3Wirkt die/der Betroffene am Auskunftsverfahren im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, DSG nicht oder nur unvollständig mit, so ist sie/er vom Auftraggeber unverzüglich aufzufordern, dieser Verpflichtung nachzukommen. Verweigert die/der Betroffene die Mitwirkung, so ist sie/er darauf aufmerksam zu machen, daß von einer Bearbeitung des Auskunftsantrages abgesehen werden muß.
  3. Absatz 4Der aktuelle Datenbestand im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, DSG umfaßt jene Daten, die in der betreffenden Datenverarbeitung dem Direktzugriff unterliegen, oder - mangels eines solchen - den letztgültigen Datenbestand.