Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 470/1992

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 49 b

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

Artikel 49b.

  1. Absatz eins,Eine Volksbefragung über eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren Regelung der Bundesgesetzgeber zuständig ist, hat stattzufinden, sofern der Nationalrat dies auf Grund eines Antrages seiner Mitglieder oder der Bundesregierung nach Vorberatung im Hauptausschuß beschließt. Wahlen sowie Angelegenheiten, über die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
  2. Absatz 2,Ein Antrag gemäß Absatz eins, hat einen Vorschlag für die der Volksbefragung zugrunde zu legende Fragestellung zu enthalten. Diese hat entweder aus einer mit „ja“ oder „nein“ zu beantwortenden Frage oder aus zwei alternativen Lösungsvorschlägen zu bestehen.
  3. Absatz 3,Volksbefragungen sind unter sinngemäßer Anwendung von Artikel 45 und 46 durchzuführen. Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis einer Volksbefragung dem Nationalrat sowie der Bundesregierung vorzulegen.