Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101,

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Text

Endgültiges Ergebnis im Landeswahlkreis, Zuteilung der Mandate an die Parteien

Paragraph 101,

Die im Landeswahlkreis zu vergebenden Mandate sind auf die gemäß Paragraph 100, Absatz 3, von der Bundeswahlbehörde bekanntgegebenen Parteien zu verteilen. Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Landeswahlkreis enthalten ist, abzüglich allenfalls im ersten Ermittlungsverfahren erzielter Mandate.