Absatz einsWenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
- Ziffer einsauf allen Stimmzetteln die gleiche Partei vom Wähler bezeichnet wurde, oder
- Ziffer 2mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Partei ergibt, oder
- Ziffer 3neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß Paragraph 79, Absatz 5 und Paragraph 81, Absatz 3, nicht beeinträchtigt ist.