Absatz 2,Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.
Nationalrats-Wahlordnung 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
Paragraph 67
01.05.1993
30.06.2007
Identitätsfeststellung
Paragraph 67, (1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist.