Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

römisch drei. HAUPTSTÜCK

Wählbarkeit, Wahlbewerbung

1. Abschnitt

Wählbarkeit

Paragraph 41, Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.