Nationalrats-Wahlordnung 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
Paragraph 41
01.05.1993
31.12.2003
römisch drei. HAUPTSTÜCK
Wählbarkeit, Wahlbewerbung
1. Abschnitt
Wählbarkeit
Paragraph 41, Wählbar sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.