Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Text

4. Abschnitt

Wahlkarten

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

Paragraph 38, (1) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

  1. Absatz 2,Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (Paragraph 73, Absatz eins,) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß Paragraph 72, oder 74 in Betracht kommt.
  2. Absatz 3,Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Absatz 2, weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß er auf einen Besuch durch eine gemäß Paragraph 73, eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.