Nationalrats-Wahlordnung 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,
Paragraph 28,
01.05.1993
31.12.1998
Einsprüche
Paragraph 28, (1) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen bezeichneten Amtsstelle (Paragraph 25, Absatz 2,) schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Der Einspruchswerber kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.