Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Text

Bundeswahlbehörde

Paragraph 12, (1) Für das ganze Bundesgebiet wird am Sitz des Bundesministeriums für Inneres die Bundeswahlbehörde eingesetzt.

  1. Absatz 2,Sie besteht aus dem Bundesminister für Inneres als Vorsitzendem und Bundeswahlleiter sowie aus elf Beisitzern, von denen zwei ihrem Beruf nach dem richterlichen Stand angehören oder angehört haben.
  2. Absatz 3,Die Mitglieder der Bundeswahlbehörde dürfen keiner anderen Wahlbehörde angehören.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres bestimmt für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter und die Reihenfolge, in der sie zu seiner Vertretung berufen sind.
  4. Absatz 5,Die Bundeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach Paragraph 7, Absatz eins, zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechts kann die Bundeswahlbehörde insbesondere rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren gegen die Wählerverzeichnisse (Stimmlisten) können von der Bundeswahlbehörde nicht abgeändert werden.
  5. Absatz 6,Die Bundeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den Paragraphen 13, 14, 16, 39, 47, 61, 106, 109, 111, 112 und 124 Absatz 3, festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.