Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

AVOG

Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Den Finanzämtern für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, Linz, Salzburg, Graz, Klagenfurt und Innsbruck obliegt für den örtlichen Wirkungsbereich der Finanzlandesdirektion, in deren Sprengel sie ihren Sitz haben, die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren ausgenommen die Gebühr für handelsstatistische Anmeldungen, wenn diese nicht in Stempelmarken zu entrichten ist, der Kapitalverkehrsteuern, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer, der Versicherungssteuer, der Feuerschutzsteuer und der Spielbankabgabe.
  2. Absatz 2,Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien,

    dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz obliegt für den Bereich der Stadt Linz und der politischen Bezirke Linz-Land und Urfahr-Umgebung,

    dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg obliegt für den Bereich der Stadt Salzburg und der politischen Bezirke Salzburg-Umgebung und Hallein,

    dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz obliegt für den Bereich der Stadt Graz und des politischen Bezirkes Graz-Umgebung,

    dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt obliegt für den Bereich der Stadt Klagenfurt und der politischen Bezirke Klagenfurt-Land und Völkermarkt,

    dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Innsbruck obliegt für den Bereich der Stadt Innsbruck, des politischen Bezirkes Innsbruck-Land und der Ortsgemeinden Mieming, Obsteig, Rietz, und Stams

die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952.

Schlagworte

Stempelgebühren, Erbschaftssteuer

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2023

Gesetzesnummer

10000571

Dokumentnummer

NOR12013896

alte Dokumentnummer

N1199221677J