Absatz eins,Dem Finanzamt für Körperschaften in Wien obliegt im Bereich des Landes Wien:
- Ziffer einsunbeschadet des Paragraph 10, Ziffer 2, sowie der Paragraphen 12 und 13 für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 156,
- Litera adie Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben),
- Litera bdie Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen;
- Ziffer 2die Erhebung der von unter Ziffer eins, fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (Paragraphen 93, ff. EStG 1972), der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1975,, und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (Paragraphen 99, ff. EStG 1972);
- Ziffer 3die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückerstattung von Abgaben, die von unter Ziffer eins, fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einbehalten worden sind;
- Ziffer 4als Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1972) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Ziffer eins, fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;
- Ziffer 5die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, Anteile an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, inländische Genußscheine und Partizipationsscheine der in Ziffer eins, genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;
- Ziffer 6die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 der in Ziffer eins, genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.