Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. März 1992, G 310-314/91-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. Mai 1992, ausgesprochen, daß die Wortfolge „bzw. in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 6,, sofern die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 3, gegeben sind, das zuständige Landesarbeitsamt“ in Paragraph 20, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Stammfassung verfassungswidrig war.