Privilegien und Immunitäten des Europarates (5. Zusatzprotokoll)
Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1992,
Artikel 4,
01.06.1992
Die Unterzeichnerstaaten vereinbaren, dieses Protokoll bis zu seinem gemäß den Absätzen 1 und 2 des Artikels 3 erfolgenden Inkrafttreten vom Zeitpunkt der Unterzeichnung an vorläufig anzuwenden, soweit dies mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist.