Kurztitel

Verbotsgesetz 1947

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 13 aus 1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1992,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3 i

Inkrafttretensdatum

20.03.1992

Außerkrafttretensdatum

30.12.2023

Abkürzung

VerbotsG

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Paragraph 3 i,

Wer von einem Unternehmen der in Paragraphen 3 a, 3 b, 3 d, oder 3e bezeichneten Art oder von einer Person, die sich in ein solches Unternehmen eingelassen hat, zu einer Zeit, in der ein Schaden verhütet werden konnte, glaubhafte Kenntnis erhält und es vorsätzlich unterläßt, der Behörde Anzeige zu erstatten, obgleich er sie machen konnte, ohne sich, seine Angehörigen (Paragraph 216, St. G.) oder unter seinem gesetzlichen Schutze stehende Personen einer Gefahr auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.

Anmerkung

1. Statt Paragraph 216, StG 1945, ASlg. Nr. 2 aus 1945,, siehe nunmehr Paragraph 72, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.

2. römisch 21 . Hauptstück, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12013804

alte Dokumentnummer

N1199220094J