Verbotsgesetz 1947
StGBl. Nr. 13 aus 1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1992,
BVG
Artikel eins, Paragraph 3 i
20.03.1992
30.12.2023
VerbotsG
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Wer von einem Unternehmen der in Paragraphen 3 a, 3 b, 3 d, oder 3e bezeichneten Art oder von einer Person, die sich in ein solches Unternehmen eingelassen hat, zu einer Zeit, in der ein Schaden verhütet werden konnte, glaubhafte Kenntnis erhält und es vorsätzlich unterläßt, der Behörde Anzeige zu erstatten, obgleich er sie machen konnte, ohne sich, seine Angehörigen (Paragraph 216, St. G.) oder unter seinem gesetzlichen Schutze stehende Personen einer Gefahr auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.
1. Statt Paragraph 216, StG 1945, ASlg. Nr. 2 aus 1945,, siehe nunmehr Paragraph 72, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.
2. römisch 21 . Hauptstück, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,
29.08.2024
10000207
NOR12013804
N1199220094J