Verbotsgesetz 1947
StGBl. Nr. 13 aus 1945, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1992,
BVG
Artikel eins, Paragraph 3 b
20.03.1992
31.12.2023
VerbotsG
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Wer an einer Organisation oder Verbindung der in Paragraph 3 a, bezeichneten Art teilnimmt oder sie durch Geldzuwendungen oder in anderer Weise unterstützt, wird, wenn die Handlung nicht nach Paragraph 3 a, strafbar ist, wegen Verbrechens mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu zwanzig Jahren, bestraft.
29.08.2024
10000207
NOR12013801
N1199220090J