Absatz eins,Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Durchführung von Förderungsmaßnahmen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im eigenen Namen und auf Rechnung des Bundes zur Besorgung übertragen, soweit die diesen Förderungsmaßnahmen zugrundeliegenden Förderungsrichtlinien des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen oder die Entscheidung über Förderungsansuchen durch den Landeshauptmann vorsehen.