Kurztitel

Konsulargebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Verfahren

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Bei der Erhebung der Konsulargebühren haben die Vertretungsbehörden die Befugnisse einer Abgabenbehörde erster Instanz und der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse einer Abgabenbehörde zweiter Instanz im Sinne der Abgabenverfahrensgesetze.
  2. Absatz 2,Werden in einer abgabepflichtigen Angelegenheit mehrere Vertretungsbehörden in Anspruch genommen, so sind die Konsulargebühren durch jene Vertretungsbehörde zu erheben, die die letzte Amtshandlung vornimmt.
  3. Absatz 3,In Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (Paragraph 41, Absatz 2, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311) sind für Auslagen die Bestimmungen des AVG anzuwenden.