Kurztitel

Konsulargebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

27.03.1997

Text

Entrichtung

Paragraph 12, (1) Die Konsulargebühren sind durch Barzahlung, Überweisung oder zahlungshalber mittels Schecks zu entrichten. Die Entrichtungsart kann von der Vertretungsbehörde nach den örtlichen Verhältnissen bestimmt werden.

  1. Absatz 2Sind Konsulargebühren in einem Gebiet zu entrichten, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, so hat die Vertretungsbehörde die Abgabenschuld nach diesem Bundesgesetz zu bestimmen und sie sodann nach dem am Tag ihres Entstehens geltenden Schillinggegenwert (Kassenwert) in die dort geltende Währung umzurechnen.
  2. Absatz 3Abweichend vom Absatz eins und 2 sind in Staaten mit einer Währung, die nicht frei konvertibel und deren Verwertbarkeit für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt ist, die Konsulargebühren durch dort nicht ansässige Angehörige von Drittstaaten, deren Währung frei konvertibel ist, in konvertibler Währung zu entrichten. Dies gilt nicht, soweit die Entrichtung in konvertibler Währung einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursacht, dem Abgabenschuldner unzumutbar ist oder Rechtsvorschriften des Empfangsstaates entgegenstehen.
  3. Absatz 4Die Schillinggegenwerte (Kassenwerte) sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten festzusetzen. Die jeweils anzuwendenden Schillinggegenwerte (Kassenwerte) sind an den Amtstafeln der Vertretungsbehörden und des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.