(3)Absatz 3Abweichend vom Abs. 1 und 2 sind in Staaten mit einer Währung, die nicht frei konvertibel und deren Verwertbarkeit für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt ist, die Konsulargebühren durch dort nicht ansässige Angehörige von Drittstaaten, deren Währung frei konvertibel ist, in konvertibler Währung zu entrichten. Dies gilt nicht, soweit die Entrichtung in konvertibler Währung einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursacht, dem Abgabenschuldner unzumutbar ist oder Rechtsvorschriften des Empfangsstaates entgegenstehen.Abweichend vom Absatz eins und 2 sind in Staaten mit einer Währung, die nicht frei konvertibel und deren Verwertbarkeit für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt ist, die Konsulargebühren durch dort nicht ansässige Angehörige von Drittstaaten, deren Währung frei konvertibel ist, in konvertibler Währung zu entrichten. Dies gilt nicht, soweit die Entrichtung in konvertibler Währung einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursacht, dem Abgabenschuldner unzumutbar ist oder Rechtsvorschriften des Empfangsstaates entgegenstehen.