zur Einhebung der Abgaben und Nebenansprüche, die von den Zollämtern Personen vorgeschrieben werden, denen nach Paragraph 175, Absatz 3, oder 4 ZollG eine Zahlungsfrist zusteht oder im jeweiligen Bescheid eingeräumt wird;
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - Durchführungsverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 875 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1995,
Paragraph 4
01.01.1993
31.12.1994
Paragraph 4, (1) Auf das Zollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen