(2)Absatz 2,Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangsstelle, Bestimmungsstelle oder Grenzübergangsstelle im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, BGBl. Nr. 632/1987, wird, sofern dieses Verfahren nicht nach § 118 Abs. 1 ZollG ohne Überschreiten einer Binnengrenze durchgeführt wird, auf die Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt:Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangsstelle, Bestimmungsstelle oder Grenzübergangsstelle im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,, wird, sofern dieses Verfahren nicht nach Paragraph 118, Absatz eins, ZollG ohne Überschreiten einer Binnengrenze durchgeführt wird, auf die Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt:
Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:
Deutschkreutz, Grametten, Heiligenkreuz, Rattersdorf-Liebing;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:
Obernberg (nur als Grenzübergangsstelle), Wegscheid, Weigetschlag;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:
Hangendenstein, Oberndorf;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
Lavamünd, Loibltunnel, Seebergsattel, Wurzenpaß;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:
Pfunds, Pinswang, Spiß (nur als Bestimmungsstelle), Vils;
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:
Mäder.