Kurztitel

Grundrechtsbeschwerde-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 864 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Abkürzung

GRBG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes hat auszusprechen, ob eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit stattgefunden hat, und erforderlichenfalls die angefochtene Entscheidung oder Verfügung aufzuheben.
  2. Absatz 2,Wird der Beschwerde stattgegeben, so sind die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10001156

Dokumentnummer

NOR12013745

alte Dokumentnummer

N1199215061L