VfGH-Aufhebung römisch fünf. d. Bürgermeisters der Gemeinde Trebesing
Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1992,
Artikel eins
01.09.1992
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Juni 1992, römisch fünf 14/92-7, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 27. Juli 1992, die Wortfolge „ , Bushaltestelle Trebesing (Gemeindeamt) und Umkreis von 50 Meter'' in Paragraph 2, Litera a, der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Trebesing vom 14. März 1986, Zl. 121-130/0/1986, mit welcher auf Grund des Paragraph 52, Absatz 4, der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, in einzelnen Ortsbereichen innerhalb des Gemeindegebietes untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.