Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 713 (1991)
Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1991,
Artikel eins
27.11.1991
(Übersetzung) |
DER SICHERHEITSRAT,
IM BEWUSSTSEIN der Tatsache, daß Jugoslawien in einem Schreiben des Ständigen Vertreters Jugoslawiens an den Präsidenten des Sicherheitsrates (S/23069) die Einberufung einer Sitzung des Sicherheitsrates begrüßt hat,
NACH ANHÖRUNG der Erklärung des Außenministers Jugoslawiens, ZUTIEFST BESORGT über die Kampfhandlungen in Jugoslawien, die
schwere Verluste an Menschenleben und Sachschäden verursachen, und über die Auswirkungen dieser Kampfhandlungen auf die Länder der Region, insbesondere in den Grenzgebieten der Nachbarländer,
BESORGT darüber, daß das Fortbestehen dieser Situation eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt,
UNTER HINWEIS darauf, daß ihm nach der Charta der Vereinten Nationen die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit obliegt,
SOWIE UNTER HINWEIS auf die Bestimmungen des Kapitels römisch acht der Charta der Vereinten Nationen,
DIE BEMÜHUNGEN der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten würdigend, mit Unterstützung der Teilnehmerstaaten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Frieden und Dialog in Jugoslawien wiederherzustellen, unter anderem durch den Vollzug einer Feuereinstellung, einschließlich der Entsendung von Beobachtern, die Einberufung einer Konferenz über Jugoslawien, einschließlich der durch sie geschaffenen Mechanismen, und die Suspendierung aller Lieferungen von Waffen und militärischer Ausrüstung an Jugoslawien,
UNTER HINWEIS auf die in der Charta der Vereinten Nationen verankerten diesbezüglichen Grundsätze und in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Erklärung der Teilnehmerstaaten der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 3. September 1991, der zufolge durch Gewalt herbeigeführte Gebietsgewinne oder -veränderungen innerhalb Jugoslawiens nicht akzeptabel sind,
SOWIE IN ANBETRACHT der am 17. September 1991 in Igalo geschlossenen Übereinkunft über eine Feuereinstellung wie auch der am 22. September 1991 unterzeichneten Übereinkunft,
ZUTIEFST BEUNRUHIGT über die Verletzungen der Feuereinstellung und die Fortsetzung der Kampfhandlungen,
KENNTNIS NEHMEND von dem vom 19. September 1991 datierten Schreiben des Ständigen Vertreters Österreichs (S/23052) an den Präsidenten des Sicherheitsrats,
SOWIE KENNTNIS NEHMEND von den vom 19. September 1991 beziehungsweise 20. September 1991 datierten Schreiben des Ständigen Vertreters Kanadas (S/23053) und des Ständigen Vertreters Ungarns (S/23057) an den Präsidenten des Sicherheitsrats,
SOWIE KENNTNIS NEHMEND von den vom 5. Juli 1991 (S/22775), 12. Juli 1991 (S/22785), 22. Juli 1991 (S/22834), 6. August 1991 (S/22898), 7. August 1991 (S/22902), 7. August 1991 (S/22903), 21. August 1991 (S/22975), 29. August 1991 (S/22991), 4. September 1991 (S/23010), 19. September 1991 (S/23047), 20. September 1991 (S/23059) beziehungsweise 20. September 1991 (S/23060) datierten Schreiben des Ständigen Vertreters der Niederlande, des Ständigen Vertreters der Tschechoslowakei, der Ständigen Vertreter Belgiens, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Geschäftsträgers a. i. Österreichs und des Ständigen Vertreters Australiens,