Kurztitel
34. Tagung der Vereinten Nationen für die friedliche Nutzung des Weltraums (UNO)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 354/1991Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1991,
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Text
(Übersetzung)
VEREINTE NATIONEN
3. April 1991
Herr Botschafter,
ichich habe die Ehre, mich auf die Maßnahmen für die 34. Tagung des Komitees der Vereinten Nationen zur friedlichen Nutzung des Weltraums vom 27. Mai bis 7. Juni 1991 in Graz, Österreich, zu beziehen. Mit der vorliegenden Note ersuche ich um die Zustimmung Ihrer Regierung zu den folgenden Maßnahmen:
Die Maßnahmen für die Tagung stehen in Übereinstimmung mit der Resolution 40/243, Absatz 5, der Generalversammlung der Vereinten Nationen, die vorsieht, daß Tagungen von Organen der Vereinten Nationen außerhalb ihres Amtssitzes im Staatsgebiet der einladenden Regierung abgehalten werden können, wenn diese nach Rücksprache mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zustimmt, die direkt oder indirekt entstehenden Kosten zu tragen.
Ich möchte daher folgende Bedingungen vorschlagen:
Die Teilnahme an der Tagung wird den folgenden Personen offenstehen:
Vertretern der 53 Mitgliedsstaaten des Komitees der Vereinten Nationen zur friedlichen Nutzung des Weltraums
Bediensteten der Vereinten Nationen und der Spezialorganisationen, die zur Teilnahme an der Tagung eingeladen sind
Beobachtern von Staaten, die keine Mitglieder des Komitees sind und die zur Teilnahme an der Tagung eingeladen sind
Beobachtern von interessierten zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen, die zur Teilnahme am Komitee Beobachterstatus erhalten haben
Anderen Personen, die die Vereinten Nationen zur Teilnahme einladen; und die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der Tagung wird auch Medienvertretern, die beiden Vereinten Nationen akkreditiert sind, nach deren Ermessen und nach Absprache mit der österreichischen Regierung, ermöglicht;
Die österreichische Regierung wird auf ihre Kosten die erforderlichen Räumlichkeiten, Einrichtungen, Dienstleistungen und Lieferungen zur Verfügung stellen, einschließlich der Konferenzsäle, Büros, Arbeitsräume und dazu gehörige Einrichtungen. Darüber hinaus wird die österreichische Regierung
die genannten Räumlichkeiten in einer Weise ausstatten, einrichten und instandhalten, die die Vereinten Nationen für geeignet zur Durchführung der Tagung halten. Die Konferenzräume werden mit einer Anlage für Simultanübersetzungen zwischen den sechs offiziellen Sprachen der Vereinten Nationen sowie mit Einrichtungen für Presse-, Fernseh-, Radio- und Filmarbeiten in dem von den Vereinten Nationen gewünschten Ausmaß ausgestattet. Die Räumlichkeiten werden den Vereinten Nationen während der Tagung 24 Stunden täglich, bereits vier Tage vor der Tagung und bis zu maximal zwei Tage nach der Tagung zur Verfügung stehen;
einen Konferenzbereich zur Verfügung stellen, der die Möglichkeit zur Benützung von Bank-, Post-, Telefon-, Telex und Telefaxdiensten ebenso bietet wie Möglichkeiten zu essen, ein Reisebüro und eine Servicestelle, die im Einvernehmen mit den Vereinten Nationen ausgestattet wird;
die notwendigen Dienstleistungen zur Verfügung stellen, einschließlich lokaler Telefongespräche des Sekretariats des Komitees zur friedlichen Nutzung des Weltraums und seine Telex-, Telefax und Telefonverbindungen mit dem Amtssitz der Vereinten Nationen in New York oder anderen Amtssitzen oder Büros der Vereinten Nationen, wenn solche Verbindungen vom Sekretär des Komitees genehmigt sind;
für Transport- und Versicherungskosten von einem Amtssitz der Vereinten Nationen zum Konferenzort und zurück für Ausstattung und Gegenstände der Vereinten Nationen, die für einen reibungslosen Ablauf der Tagung erforderlich sind, aufkommen;
Die Regierung wird den Tagungsteilnehmern dabei behilflich sein, passende Unterbringung in Hotels oder Privatunterkünften zu angemessenen Preisen zu finden;
Die Regierung sorgt dafür, daß den Tagungsteilnehmern Transportmittel für Fahrten zwischen dem Flughafen Wien, den wichtigsten Hotels und dem Tagungsbereich zur Verfügung stehen. Die Regierung stellt erforderlichenfalls dem Sekretariat des Weltraumausschusses ein Fahrzeug zur Verfügung;
Sur-place Personal wird zur Verfügung gestellt, einschließlich:
der Bestellung eines Verbindungsbeamten, der im Einvernehmen mit den Vereinten Nationen für die Durchführung der für die Tagung erforderlichen administrativen und personellen Maßnahmen verantwortlich ist;
der Einstellung einer angemessenen Anzahl von Büro- und Schreibkräften, Kanzleibeamten, Personal für die Verteilung und Vervielfältigung von Dokumenten, Konferenzbeamten, Portieren, Boten, zweisprachigem Empfangspersonal, Telefonisten, Reinigungspersonal und Handwerker, soweit sie für einen angemessenen Ablauf der Versammlung erforderlich sind, durch die Vereinten Nationen im Einvernehmen mit der österreichischen Regierung. Ein Teil des Personals steht, soweit es von den Vereinten Nationen als notwendig erachtet wird, mindestens vier Tage vor der Eröffnung der Tagung und erforderlichenfalls bis zu zwei Tage nach der Tagung zur Verfügung;
Die finanziellen Regelungen umfassen die finanziellen Verpflichtungen aus diesem Abkommen. Die vorläufig geschätzten Kosten von etwa 210 400 US $ beinhalten, ohne darauf beschränkt zu sein, zusätzliche Reise- und Personalkosten für Bedienstete der Vereinten Nationen, die zur Vorbereitung oder Teilnahme an der Tagung des Komitees zur friedlichen Nutzung des Weltraums eingesetzt werden, sowie die Transportkosten für notwendige Ausstattung und Materialien. Regelungen für Reisen von Bediensteten der Vereinten Nationen, die die Tagung des Komitees für die friedliche Nutzung des Weltraums vorbereiten oder an ihr teilnehmen, sowie für den Transport von notwendiger Ausstattung und Materialien werden vom Sekretariat gemäß den Vorschriften und Richtlinien für Bedienstete der Vereinten Nationen sowie nach der administrativen Praxis hinsichtlich Reisegebühren, Gepäcksgebühren, und sonstiger Spesen getroffen;
Die österreichische Regierung wird den Vereinten Nationen nicht später als am 26. April 1991 den Betrag von 210 400 US $, das sind die oben angeführten geschätzten Gesamtkosten, überweisen. Falls notwendig, wird die österreichische Regierung weitere von den Vereinten Nationen benötigte Teilzahlungen leisten, sodaß die Vereinten Nationen zu keinem Zeitpunkt die in die Verantwortlichkeit der Regierung fallenden zusätzlichen Kosten aus ihren Kassenbeständen finanzieren müssen.
Nach Beendigung der Tagung des Komitees für die friedliche Nutzung des Weltraums werden die Vereinten Nationen der österreichischen Regierung eine detaillierte Abrechnung der angefallenen tatsächlichen Kosten vorlegen, die von der Regierung gemäß Resolution 40/243 getragen werden. Auf Grundlage dieser detaillierten Abrechnung werden die Vereinten Nationen der österreichischen Regierung den nicht verwendeten Betrag der Anzahlung und Vorschüsse rückerstatten. Sollten die tatsächlichen Kosten den Betrag der Anzahlung übersteigen, wird die österreichische Regierung die ausstehende Differenz binnen drei Monaten nach Erhalt der detaillierten Abrechnung begleichen. Die Endabrechnungen werden einer Rechnungsprüfung gemäß den Finanziellen Vorschriften und Richtlinien der Vereinten Nationen, die Endberichtigung der Abrechnung allfälligen Feststellungen auf Grund der vom Rechnungsprüfungsrat vorgenommenen Rechnungsprüfung unterliegen.
Weiters schlage ich vor, daß die folgenden Bedingungen, wie sie von den Vereinten Nationen in der Vergangenheit bei ähnlichen Anlässen angewendet wurden, auch für diese Tagung des Komitees für die friedliche Nutzung des Weltraums gelten:
Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) und an derer Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum Wien vom 17. Jänner 1981 sind die Bestimmungen des UNIDO-Amtssitzabkommens vom 13. April 1967 mutatis mutandis auf die 34. Tagung des Komitees für die friedliche Nutzung des Weltraums anzuwenden. Das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen ist ebenso auf die Tagung des Komitees anzuwenden.
(i) Den Vertretern der Mitgliedsstaaten des Komitees für die friedliche Nutzung des Weltraums und den Beobachtern aus Staaten, die nicht Mitglieder des Komitees sind, werden jene Privilegien und Immunitäten zugestanden, die in Abschnitt 23, Artikel XI des UNIDO Amtssitzabkommens vorgesehen sind. Bediensteten der Vereinten Nationen, die an der Tagung teilnehmen oder in amtlicher Funktion für die Tagung tätig sind, werden jene Privilegien und Immunitäten zugestanden, die in den Artikeln V und VII des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen vorgesehen sind. Bediensteten von Spezialorganisationen, die an der Tagung des Komitees teilnehmen, werden jene Privilegien und Immunitäten zugestanden, die in den Artikeln VI und VIII des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen vorgesehen sind.(i) Den Vertretern der Mitgliedsstaaten des Komitees für die friedliche Nutzung des Weltraums und den Beobachtern aus Staaten, die nicht Mitglieder des Komitees sind, werden jene Privilegien und Immunitäten zugestanden, die in Abschnitt 23, Artikel römisch XI des UNIDO Amtssitzabkommens vorgesehen sind. Bediensteten der Vereinten Nationen, die an der Tagung teilnehmen oder in amtlicher Funktion für die Tagung tätig sind, werden jene Privilegien und Immunitäten zugestanden, die in den Artikeln römisch fünf und römisch VII des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen vorgesehen sind. Bediensteten von Spezialorganisationen, die an der Tagung des Komitees teilnehmen, werden jene Privilegien und Immunitäten zugestanden, die in den Artikeln römisch VI und römisch VIII des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen vorgesehen sind.
Von der österreichischen Regierung zur Verfügung gestelltes sur-place Personal, mit Ausnahme des stundenweise beschäftigten Personals, genießt Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktion im Zusammenhang mit der Tagung gesetzten Handlungen. Diese Befreiung findet jedoch im Fall eines von einem Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfalls keine Anwendung.
Alle Teilnehmer und alle anderen Personen, die für das Seminar tätig sind, haben das Recht auf ungehinderte Einreise nach und Ausreise aus Österreich. Allenfalls erforderliche Sichtvermerke werden gebührenfrei und unverzüglich erteilt.
Die österreichische Regierung wird die Vereinten Nationen und ihre Bediensteten hinsichtlich aller Klagen, Forderungen und anderer Ansprüche klaglos halten, die aus folgendem entstehen:
Verletzung von Personen oder Beschädigung oder Verlust von Sachen in den von der Regierung zur Verfügung gestellten oder kontrollierten Räumlichkeiten;
von Ihrer Regierung zur Verfügung gestellte Transportmittel;
Beschäftigung des von der österreichischen Regierung für die Tagung zur Verfügung gestellten sur-place Personals; und die österreichische Regierung wird die Vereinten Nationen und ihre Bediensteten hinsichtlich solcher Klagen, Forderungen und Ansprüche schadlos halten;
Jegliche Meinungsverschiedenheit zwischen den Vereinten Nationen und der österreichischen Regierung betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht durch Verhandlung oder eine andere Art der Beilegung beigelegt werden kann, wird auf Verlangen einer der beiden Parteien zur endgültigen Entscheidung an ein Gericht von drei Schiedsrichtern verwiesen, von denen einer vom Generalsekretär der Vereinten Nationen, einer von der österreichischen Regierung ausgewählt wird und der dritte, der den Vorsitz führen soll, von den beiden anderen ernannt wird. Wenn eine der Parteien nicht innerhalb von 60 Tagen, nachdem die andere Partei den Namen ihres Schiedsrichters bekanntgegeben hat, einen Schiedsrichter bestellt, oder wenn die beiden ersten Schiedsrichter sich nicht innerhalb von 60 Tagen nach ihrer Bestellung auf einen dritten Schiedsrichter einigen können, wird die Bestellung vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs auf Ersuchen einer der beiden Streitparteien vorgenommen. Meinungsverschiedenheiten, die Fragen des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen betreffen, werden gemäß Abschnitt 30 dieses Übereinkommens behandelt.
Ich schlage weiters vor, daß nach Eintreffen Ihrer bestätigenden Antwortnote dieser Notenwechsel ein Übereinkommen zwischen den Vereinten Nationen und der österreichischen Bundesregierung darstellt, mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt und für die Dauer der Tagung und für jene zusätzliche Zeit gültig bleibt, die für die vollständige Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich ist.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.
Vasiliy Safronchuk
Untergeneralsekretär
Abteilung für politische Angelegenheiten und für Angelegenheiten des Sicherheitsrats
S.E. Herrn
Peter Hohenfellner
ao. und bev. Botschafter
Ständiger Vertreter bei
den Vereinten Nationen
809 United Nations Plaza, 7. Stock New York 10017
(Übersetzung)
DER STÄNDIGE VERTRETER ÖSTERREICHS BEI DEN VEREINTEN NATIONEN
New York, 23. Mai 1991
Zl. 201.005/65-A/91
Herr Generalsekretär!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 3. April 1991 zu bestätigen, die folgenden Inhalt hat:
(es folgt der Text der Übersetzung der Eröffnungsnote ins Deutsche)
Ich beehre mich zu bestätigen, daß Ihre Note und meine Antwortnote ein Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen darstellen, das mit dem Datum dieser Antwort in Kraft tritt und für die Dauer der Tagung und für jene zusätzliche Zeit gültig bleibt, die für die vollständige Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich ist.
Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung
Peter Hohenfellner
Ständiger Vertreter
Österreichs
bei den Vereinten Nationen
Herrn Vasiliy S. SafronchukHerrn Vasiliy Sitzung Safronchuk
Untergeneralsekretär
Abteilung für Politische Angelegenheiten und Angelegenheiten des Sicherheitsrats
Vereinte Nationen
New York
Schlagworte
Pressearbeit, Fernseharbeit, Radioarbeit, Bankdienst, Postdienst, Telefondienst, Telexdienst, Telexverbindung, Telefaxverbindung, Transportkosten, Bürokraft, Reisekosten, Landfahrzeug, Wasserfahrzeug