Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen
Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 438 aus 1991,
Vertrag – Multilateral
Anlage 15,
15.08.1991
19/06 Privilegien und Immunitäten
Die Standardklauseln gelten für die Weltorganisation für geistiges Eigentum (in der Folge die „Organisation“ genannt) vorbehaltlich der folgenden Abänderungen:
Ziffer eins Die in Artikel römisch VI, Abschnitt 21, der Standardklauseln genannten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden auch den Vize-Generaldirektoren der Organisation gewährt.
Ziffer 2 (a) Experten (mit Ausnahme der in Artikel römisch VI genannten Beamten), die in den Kommissionen der Organisation tätig sind oder Aufgaben für diese erfüllen, genießen die nachstehenden Vorrechte und Immunitäten, soweit dies zur tatsächlichen Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist, auch während der Reisen, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in diesen Kommissionen oder in Erfüllung dieser Aufgaben unternehmen:
Der im letzten Satz des Abschnitts 12 der Standardklauseln genannte Grundsatz gilt für die unter den obigen Punkten (iv) und (v) genannten Bestimmungen.
(b) Die Vorrechte und Immunitäten werden den im obigen Absatz (a) genannten Experten im Interesse der Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Die Organisation kann und muß die einem Experten eingeräumte Immunität in allen jenen Fällen aufheben, in denen ihrer Meinung nach diese Immunität den Gang der Rechtsprechung behindert, und wenn die Immunität aufgehoben werden kann, ohne daß die Interessen der Organisation darunter leiden.“
Währungsvorschrift
23.01.2025
10000234
NOR12013574
N1199112138A