Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

08.06.1991

Text

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der EUTELSAT haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Protokoll über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1989,) hinterlegt:

Staaten:                                    Datum der Hinterlegung

                                            der Ratifikationsurkunde:

Deutschland                                       26. Mai 1989

Italien                                            7. Februar 1991

Jugoslawien                                       11. September 1989

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt:

Italien:

Zu Artikel 9, Absatz 2 :

Italien wird die in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehene Steuerfreiheit auf seine Staatsangehörigen und auf in seinem Hoheitsgebiet einen ständigen Wohnsitz innehabende Personen nicht anwenden.

Jugoslawien:

  1. Ziffer eins
    Die Regierung der Föderativen Sozialistischen Republik Jugoslawien erklärt, daß sie Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls über Privilegien und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation (EUTELSAT) nicht an nehmen kann, und behält sich das Recht vor, gemäß ihrer geltenden staatlichen Gesetzgebung EUTELSAT die Genehmigung zu erteilen, sich aller erforderlichen Methoden des Nachrichtenverkehrs zu bedienen, einschließlich verschlüsselter und chiffrierter Nachrichten, und ihre amtlichen Veröffentlichungen zu verbreiten.
  2. Ziffer 2
    Die Regierung der Föderativen Sozialistischen Republik Jugoslawien erklärt, daß sie Artikel 9 Absatz 1b nicht annehmen kann, demgemäß die Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschließlich Militärdienst für die Mitglieder des Personals selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen vorgesehen ist, und sie behält sich das Recht vor, in diesem Fall die geltende staatliche Gesetzgebung zur Anwendung zu bringen.
  3. Ziffer 3
    Die Regierung der Föderativen Sozialistischen Republik Jugoslawien behält sich das Recht vor, ihre geltende staatliche Gesetzgebung hinsichtlich der Artikel 7d, 8c, 9d und 11d zur Anwendung zu bringen, der zufolge die „Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländermeldepflicht'' für die Vertreter der Parteien, die Vertreter der Unterzeichner, die Mitglieder des Personals und die Sachverständigen vorgesehen ist.