Oberster Gerichtshof
Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1991,
BG
Paragraph 15
01.01.1991
31.08.2001
OGHG
14/02 Gerichtsorganisation
Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes von allgemeiner Bedeutung sind amtlich zu veröffentlichen. Mit der Veröffentlichung der in Straf- und Disziplinarsachen ergangenen Entscheidungen hat der Präsident eine gleiche Zahl von Richtern, die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes oder die im Evidenzbüro tätig sind, sowie von Mitgliedern der Generalprokuratur, die vom Generalprokurator vorzuschlagen sind, zu betrauen. Mit der Veröffentlichung der übrigen Entscheidungen sind Mitglieder des Obersten Gerichtshofes und Richter im Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes zu betrauen. Ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes darf nur mit seiner Zustimmung herangezogen werden.
21.09.2023
10000449
NOR12013419
N1199110412L