Absatz einsWird in einem gerichtlichen Verfahren, das auf die Nichtigerklärung oder Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses oder einer Verfügung gerichtet ist, eine Einwendung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erhoben, so kann der Kläger das Klagebegehren auf Ersatz des ihm durch den Beschluß oder die Verfügung zugefügten Schadens ändern; liegen die Voraussetzungen für die Einwendung vor, so ist auf Ersatz zu erkennen, wenn der Schaden durch ein schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten des öffentlichen Verwalters verursacht wurde.