Absatz eins,Die Vertragsschließenden Staaten verpflichten sich, durch Vermessung und Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze dafür zu sorgen, daß der Verlauf der Staatsgrenze stets deutlich sichtbar erhalten bleibt und daß die hiefür notwendigen Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Vertrages instandgehalten und erforderlichenfalls erneuert werden.