Verlauf und Berichtigung der Staatsgrenze Österreich – Ungarn
Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1990,
BVG
Paragraph 2
01.12.1990
31.12.2007
11/02 Grenzänderungen
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 5
Der Verlauf der Staatsgrenze ist unbeweglich und zwar auch dann, wenn natürliche Veränderungen im Gelände eintreten; dies gilt auch für den Verlauf der Staatsgrenze in Gewässern.
30.11.2022
10001085
NOR12013381
N1199013636J