Kurztitel

Sicherheitsrat der Vereinten Nationen - Resolution 670 (1990)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

05.10.1990

Text

(Übersetzung)

RESOLUTION 670 (1990)
VERABSCHIEDET AUF DER 2943. SITZUNG DES SICHERHEITSRATES AM 25. SEPTEMBER 1990

DER SICHERHEITSRAT,

IN BEKRÄFTIGUNG seiner Resolutionen 660 (1990), 661 (1990), 662 (1990), 664 (1990), 665 (1990), 666 (1990) und 667 (1990),

VERURTEILEND, daß Irak in flagranter Verletzung der Resolutionen 660 (1990), 662 (1990), 664 (1990) und 667 (1990) sowie des humanitären Völkerrechts Kuwait weiterhin besetzt hält, seine Aktionen nicht rückgängig gemacht hat sowie seine geltend gemachte Annexion und die gegen deren Willen erfolgende Festhaltung von Staatsangehörigen dritter Staaten nicht beendet hat,

FERNER die Behandlung VERURTEILEND, welche die kuwaitischen Staatsangehörigen seitens irakischer Kräfte erfahren, einschließlich der Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, jene zum Verlassen ihres Landes zu zwingen, sowie der völkerrechtswidrigen Mißhandlung von Personen und Beschädigung von Sachwerten in Kuwait,

MIT GROSSER SORGE KENNTNIS NEHMEND von den hartnäckigen Versuchen, die in der Resolution 661 (1990) festgelegten Maßnahmen zu umgehen,

FESTSTELLEND, daß einige Staaten die Zahl der irakischen diplomatischen und konsularischen Beamten in ihren Ländern begrenzt haben und daß andere beabsichtigen, ein gleiches zu tun,

ENTSCHLOSSEN, mit allen erforderlichen Mitteln die strikte und vollständige Anwendung der in der Resolution 661 (1990) festgelegten Maßnahmen sicherzustellen,

ENTSCHLOSSEN, die Achtung seiner Beschlüsse und der Artikel 25 und 48 der Charta der Vereinten Nationen sicherzustellen,

ERKLÄREND, daß alle Handlungen der Regierung Iraks, die gegen die obigen Resolutionen oder die Artikel 25 oder 48 der Charta der Vereinten Nationen verstoßen, wie das Dekret Nr. 377 des Revolutions-Kommandorats Iraks vom 16. September 1990, null und nichtig sind,

IN BEKRÄFTIGUNG seiner Entschlossenheit, die Einhaltung der Resolutionen des Sicherheitsrates unter größtmöglicher Zuhilfenahme politischer und diplomatischer Mittel sicherzustellen,

BEGRÜSSEND, daß der Generalsekretär seine guten Dienste eingesetzt hat, um eine auf den einschlägigen Sicherheitsratsresolutionen beruhende friedliche Lösung zu fördern, und mit Genugtuung über seine anhaltenden diesbezüglichen Bemühungen,

der Regierung Iraks gegenüber UNTERSTREICHEND, daß ihre fortgesetzte Nichteinhaltung der Resolutionen 660 (1990), 661 (1990), 662 (1990), 664 (1990), 666 (1990) und 667 (1990) zu weiteren ernsten Maßnahmen des Rates nach der Charta der Vereinten Nationen, so auch nach Kapitel römisch VII, führen könnte,

UNTER HINWEIS AUF Artikel 103 der Charta der Vereinten Nationen, TÄTIG WERDEND nach Kapitel römisch VII der Charta der Vereinten Nationen,

  1. Ziffer eins
    FORDERT alle Staaten AUF, ihren Verpflichtungen nachzukommen, die strikte und vollständige Einhaltung der Resolution 661 (1990) und insbesondere deren Ziffer 3, 4 und 5 sicherzustellen;
  2. Ziffer 2
    BESTÄTIGT, daß die Resolution 661 (1990) auf alle Verkehrsmittel, einschließlich Luftfahrzeuge, Anwendung findet;
  3. Ziffer 3
    BESCHLIESST, daß alle Staaten, ungeachtet etwaiger Rechte oder Pflichten aus einem vor dem Datum dieser Resolution geschlossenen internationalen Übereinkommen, Vertrag oder einer vor diesem Datum gewährten Lizenz oder Bewilligung, einem Luftfahrzeug die Starterlaubnis von ihrem Hoheitsgebiet verweigern werden, wenn das Luftfahrzeug eine andere Fracht nach oder aus Irak oder Kuwait befördern sollte als Nahrungsmittel in humanitären Fällen, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Rat oder durch den Ausschuß nach Resolution 661 (1990) und im Einklang mit der Resolution 666 (1990), oder Lieferungen, die für rein medizinische Zwecke oder ausschließlich für die UNIIMOG bestimmt sind;
  4. Ziffer 4
    BESCHLIESST FERNER, daß alle Staaten einem Luftfahrzeug mit Zielort in Irak oder Kuwait, in welchem Staat es auch immer registriert ist, die Erlaubnis zum Überfliegen ihres Hoheitsgebietes verweigern werden, es sei denn,
    1. Litera a
      das Luftfahrzeug landet auf einem von diesem Staat bestimmten Flugplatz außerhalb Iraks oder Kuwaits, damit durch eine Inspektion sichergestellt werden kann, daß sich keine Fracht an Bord befindet, die gegen die Resolution 661 (1990) oder diese Resolution verstößt; zu diesem Zweck kann das Luftfahrzeug so lange festgehalten werden wie nötig; oder
    2. Litera b
      der betreffende Flug ist von dem Ausschuß nach Resolution 661 (1990) genehmigt worden; oder
    3. Litera c
      die Vereinten Nationen haben bestätigt, daß der Flug ausschließlich für die Zwecke der UNIIMOG bestimmt ist;
  5. Ziffer 5
    BESCHLIESST, daß jeder Staat durch alle notwendigen Maßnahmen sicherstellen wird, daß jedes Luftfahrzeug, das in seinem Hoheitsgebiet registriert ist oder dessen Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz oder ständigen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet hat, der Resolution 661 (1990) und dieser Resolution Folge leistet;
  6. Ziffer 6
    BESCHLIESST FERNER, daß alle Staaten dem Ausschuß nach Resolution 661 (1990) rechtzeitig jeden Flug zwischen ihrem Hoheitsgebiet und Irak oder Kuwait, für den kein Landeerfordernis nach Ziffer 4 besteht, wie auch den Zweck dieses Fluges bekanntgeben werden;
  7. Ziffer 7
    FORDERT alle Staaten AUF, gemeinschaftlich die erforderlichen Maßnahmen, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, namentlich dem Chikagoer Abkommen, zu ergreifen, um die wirksame Durchführung der Resolution 661 (1990) oder dieser Resolution sicherzustellen;
  8. Ziffer 8
    FORDERT alle Staaten AUF, alle in Irak eingetragenen Schiffe festzuhalten, die in ihre Häfen einlaufen und unter Verletzung der Resolution 661(1990) verwendet werden oder wurden, oder solchen Schiffen die Einfahrt in ihre Häfen zu verweigern, ausgenommen unter im Völkerrecht anerkannten Umständen, wenn es zum Schutz von Menschenleben erforderlich ist;
  9. Ziffer 9
    ERINNERT alle Staaten an ihre Verpflichtungen nach Resolution 661 (1990) in bezug auf das Einfrieren irakischer Vermögenswerte und den Schutz der Vermögenswerte der rechtmäßigen Regierung Kuwaits und ihrer Institutionen, die sich auf ihrem Hoheitsgebiet befinden, sowie in bezug auf die Berichterstattung hinsichtlich dieser Vermögenswerte an den Ausschuß nach Resolution 661 (1990);
  10. Ziffer 10
    FORDERT alle Staaten AUF, dem Ausschuß nach Resolution 661 (1990) Auskunft über die Maßnahmen zu erteilen, die sie zur Durchführung der Bestimmungen dieser Resolution ergriffen haben;
  11. Ziffer 11
    ERKLÄRT, daß die Vereinten Nationen, die Sonderorganisationen und anderen internationalen Organisationen im System der Vereinten Nationen gehalten sind, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Bestimmungen der Resolution 661 (1990) und dieser Resolution Wirksamkeit zu verleihen;
  12. Ziffer 12
    BESCHLIESST, für den Fall, daß die Resolution 661 (1990) oder diese Resolution durch einen Staat oder dessen Staatsangehörige oder von seinem Hoheitsgebiet aus umgangen werden sollte, gegen den betreffenden Staat gerichtete Maßnahmen zur Verhinderung einer solchen Umgehung in Erwägung zu ziehen;
  13. Ziffer 13
    ERKLÄRT ERNEUT, daß das Vierte Genfer Abkommen auf Kuwait Anwendung findet und daß Irak als Hohe Vertragspartei des Abkommens verpflichtet ist, allen seinen Bestimmungen voll nachzukommen und daß Irak nach dem Abkommen insbesondere verantwortlich ist für von ihm begangene schwere Verletzungen desselben, in gleicher Weise wie Einzelpersonen, die schwere Verletzungen des Abkommens begehen oder anordnen.