Kurztitel
Datenschutzverordnung des Präsidenten des Rechnungshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 517/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 517 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Text
§ 9. (1) Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne des § 11 Abs. 1 DSG werden, insoweit die Auskunft nicht gemäß § 11 Abs. 4 DSG gebührenfrei zu erteilen ist, folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt:Paragraph 9, (1) Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, DSG werden, insoweit die Auskunft nicht gemäß Paragraph 11, Absatz 4, DSG gebührenfrei zu erteilen ist, folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt:
für jede Auskunft über den aktuellen Stand der Daten des Antragstellers 100 S je Aufgabengebiet;
für jede darüber hinausgehende Auskunft 500 S je Aufgabengebiet;
in jenen Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, 1 000 S je Aufgabengebiet.
(2)Absatz 2Die in Abs. 1 angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten:Die in Absatz eins, angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten:
wenn der Antragsteller nachweist, daß sein monatliches Einkommen die Richtsätze der Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht überschreitet, oder
der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.
(3)Absatz 3Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung zu entrichtende Kostenersatz ohne unnötigen Verzug mitzuteilen. Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, solang der mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
(4)Absatz 4Die in § 11 Abs. 1 DSG enthaltene Frist für die Erteilung von entgeltlichen Auskünften beginnt erst zu. laufen, sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes nachgewiesen wird.Die in Paragraph 11, Absatz eins, DSG enthaltene Frist für die Erteilung von entgeltlichen Auskünften beginnt erst zu. laufen, sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes nachgewiesen wird.