Kurztitel

Datenschutzverordnung des Präsidenten des Rechnungshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 517 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

11.08.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Grundsätze für die Überlassung

Paragraph 7, Der Auftraggeber hat dem Dienstleister die beabsichtigte Heranziehung eines weiteren Dienstleisters zu untersagen, wenn öffentliche Interessen dies verlangen oder zu befürchten ist, daß berechtigte schutzwürdige Interessen von Betroffenen gefährdet sind.