Datenschutzverordnung des Präsidenten des Rechnungshofes
Bundesgesetzblatt Nr. 517 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Paragraph 7,
11.08.1990
31.12.2006
Grundsätze für die Überlassung
Paragraph 7, Der Auftraggeber hat dem Dienstleister die beabsichtigte Heranziehung eines weiteren Dienstleisters zu untersagen, wenn öffentliche Interessen dies verlangen oder zu befürchten ist, daß berechtigte schutzwürdige Interessen von Betroffenen gefährdet sind.