Datenschutzverordnung des Präsidenten des Rechnungshofes
Bundesgesetzblatt Nr. 517 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Paragraph 6,
11.08.1990
31.12.2006
Grundsätze für die Übermittlung
Paragraph 6, (1) Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber, deren Zulässigkeit sich auf Paragraph 7, DSG gründet, bedürfen eines schriftlichen Auftrages des nach der Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung zuständigen Organes. Der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag erteilt werden.