Kurztitel
Datenschutzverordnung des Präsidenten des Rechnungshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 517/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 517 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Text
§ 3. (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist nach Maßgabe der vorzunehmenden Verarbeitungsschritte gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.Paragraph 3, (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist nach Maßgabe der vorzunehmenden Verarbeitungsschritte gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.
(2)Absatz 2Daten dürfen nur von hiezu berechtigten Personen eingegeben oder sonst verarbeitet werden. Die Verarbeitung von Daten ist in geeigneter Weise zu protokollieren; die Protokolle sind zu überprüfen und aufzubewahren.
(3)Absatz 3Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger ist vom Auftraggeber oder Dienstleister nach Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens durch entsprechende personelle oder vertragliche Maßnahmen zu überwachen.