Sicherheitsrat der Vereinten Nationen – Resolution 661 (1990)
Bundesgesetzblatt Nr. 524a aus 1990,
K
Artikel eins
14.08.1990
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
(Übersetzung) |
DER SICHERHEITSRAT,
IN BEKRÄFTIGUNG seiner Resolution 660 (1990) vom 2. August 1990, IN GROSSER SORGE darüber, daß diese Resolution nicht durchgeführt
worden ist und daß die Invasion Kuwaits durch Irak unter weiteren Verlusten an Menschenleben und Zerstörungen von Sachwerten fortgesetzt wird,
ENTSCHLOSSEN, der Invasion und Besetzung Kuwaits durch Irak ein Ende zu bereiten und die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Integrität Kuwaits wiederherzustellen,
FESTSTELLEND, daß die rechtmäßige Regierung Kuwaits ihre Bereitschaft bekundet hat, die Resolution 660 (1990) einzuhalten,
EINGEDENK seiner nach der Charta der Vereinten Nationen bestehenden Verantwortlichkeit für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit,
IN BEKRÄFTIGUNG des naturgegebenen Rechts zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung nach Artikel 51 der Charta gegen den bewaffneten Angriff Iraks auf Kuwait,
TÄTIG WERDEND nach Kapitel römisch sieben der Charta der Vereinten Nationen,
Ziffer eins STELLT FEST, daß Irak Ziffer 2 der Resolution 660 (1990) bisher nicht eingehalten und die Herrschaftsgewalt der rechtmäßigen Regierung Kuwaits usurpiert hat;
Ziffer 2 BESCHLIESST daher, die nachstehenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung von Ziffer 2 der Resolution 660 (1990) durch Irak sicherzustellen und die Herrschaft der rechtmäßigen Regierung Kuwaits wiederherzustellen;
Ziffer 3 BESCHLIESST, daß alle Staaten folgendes verhindern werden:
Ziffer 4 BESCHLIESST, daß alle Staaten es unterlassen werden, der Regierung Iraks oder irgendeinem Handels-, Industrie- oder öffentlichen Versorgungsunternehmen in Irak oder Kuwait Gelder oder andere finanzielle oder wirtschaftliche Mittel zur Verfügung zu stellen, und ihre Staatsangehörigen und alle sich auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Personen daran hindern werden, solche Gelder oder Mittel aus ihrem Hoheitsgebiet zu verbringen oder der Regierung Iraks oder einem solchen Unternehmen auf andere Weise zur Verfügung zu stellen oder irgendwelche anderen Gelder an natürliche oder juristische Personen in Irak oder Kuwait zu überweisen, ausgenommen Zahlungen, die ausschließlich für rein medizinische oder humanitäre Zwecke bestimmt sind, und – in humanitären Fällen – Nahrungsmittel;
Ziffer 5 FORDERT alle Staaten, einschließlich der Nichtmitgliedstaaten der Vereinten Nationen, auf, streng in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Resolution zu handeln, ungeachtet etwaiger Verträge oder Lizenzen, die vor dem Datum dieser Resolution geschlossen beziehungsweise erteilt worden sind;
Ziffer 6 BESCHLIESST, gemäß Regel 28 der vorläufigen Geschäftsordnung des Sicherheitsrates einen aus sämtlichen Ratsmitgliedern bestehenden Ausschuß des Sicherheitsrates einzusetzen, mit dem Auftrag, die nachstehenden Aufgaben wahrzunehmen, dem Rat Bericht zu erstatten und Bemerkungen und Empfehlungen dazu vorzulegen:
Ziffer 7 FORDERT alle Staaten auf, mit dem Ausschuß bei der Erfüllung seiner Aufgabe voll zusammenzuarbeiten, indem sie insbesondere auch die Informationen erteilen, die der Ausschuß in Befolgung dieser Resolution anfordert;
Ziffer 8 ERSUCHT den Generalsekretär, dem Ausschuß jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und im Sekretariat dafür die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen;
Ziffer 9 BESCHLIESST, daß unbeschadet der vorstehenden Ziffern 4 bis 8 keine Bestimmung dieser Resolution die Unterstützung der rechtmäßigen Regierung Kuwaits untersagt, und fordert alle Staaten auf,
Ziffer 10 ERSUCHT den Generalsekretär, dem Rat über den Stand der Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten und den ersten Bericht innerhalb von 30 Tagen vorzulegen;
Ziffer 11 BESCHLIESST, diesen Punkt auf seiner Tagesordnung zu belassen und seine Bemühungen zur baldigen Beendigung der Invasion durch Irak fortzusetzen.
Handelsunternehmen, Industrieunternehmen
14.10.2020
10001076
NOR12013356
N1199013101J