Auskunftspflichtgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,
BG
Paragraph 3,
01.01.1991
31.08.2025
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 357 aus 1990,
26.02.2024
10000916
NOR12013339
N1199012718J