Kurztitel

Sitz der Dienststelle Wien des Europäischen Patentamts (Europäische Patentorganisation)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 672 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Text

Artikel 2

Sitz

  1. Absatz einsDer ständige Sitz der Dienststelle befindet sich im Sitzbereich. Die Organisation hat das Recht, im Einvernehmen mit der Republik Österreich einen Sitzbereich zu beziehen. Dessen Umschreibung sowie die Einzelheiten der Benützung werden in einem zwischen dieser und der Organisation abzuschließenden Zusatzabkommen geregelt.
  2. Absatz 2Der Sitz der Dienststelle kann nur im Einvernehmen mit der Republik Österreich verlegt werden. Eine zeitweilige Verlegung des Sitzes an einen anderen Ort gilt nicht als Verlegung des ständigen Sitzes, sofern nicht ein ausdrücklicher Beschluß der Organisation vorliegt. Auch eine zeitweilige Verlegung des Sitzes bedarf des Einvernehmens mit der Republik Österreich.
  3. Absatz 3Jedes Gebäude in Wien oder außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit der Republik Österreich für von der Organisation einberufene Sitzungen benützt wird, gilt als zeitweilig in den Sitzbereich einbezogen.
  4. Absatz 4Die Organisation hat im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit das Recht, im Einvernehmen mit der Republik Österreich eine oder mehrere Funksende- und -empfangsanlagen sowie Fernmeldeeinrichtungen zu errichten und zu betreiben, sowie sonstige Fernmeldeeinrichtungen zu errichten und zu betreiben.
  5. Absatz 5Die Organisation kann Forschungs-, Dokumentations- und andere technische Einrichtungen jeder Art errichten und betreiben. Diese Einrichtungen unterliegen den entsprechenden Sicherheitsvorschriften, die für Einrichtungen, durch welche Gefahren für Gesundheit und Sicherheit oder Einwirkungen auf Vermögen entstehen können, einvernehmlich mit der Republik Österreich festzulegen sind.
  6. Absatz 6Die in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen Einrichtungen können, soweit dies für ihren ordentlichen Betrieb erforderlich ist, außerhalb des Sitzbereiches errichtet und betrieben werden. Die Republik Österreich wird über Ersuchen der Organisation, gemäß den in einem Zusatzabkommen zu vereinbarenden Bestimmungen und Modalitäten, für den Erwerb oder die Benützung entsprechender Räumlichkeiten durch die Organisation für derartige Zwecke und für die Einbeziehung derselben in den Sitzbereich Vorsorge treffen.