Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,
Paragraph 62
14.07.1990
31.12.1994
Paragraph 62, (1) Betreffen Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz 2, namentlich bestimmte Arbeitnehmer, die nicht Partei sind, so ist auch diesen die Klage und die Ladung zur ersten Tagsatzung (ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung) zuzustellen; die Rechtskraft der in diesen Rechtsstreitigkeiten ergehenden Urteile sowie die Wirkungen nach Paragraph 61, erstrecken sich auch auf diese namentlich bestimmten Arbeitnehmer.
(2) In anderen Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz 2, ist - außer den Zustellungen an die Parteien - auch die Bekanntmachung des Gegenstandes der Rechtsstreitigkeit sowie des Termins der ersten Tagsatzung (der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung) vorzunehmen; die Bekanntmachung ist durch einen Gerichtsbediensteten in dem Betrieb anzuschlagen, auf den sich die Rechtsstreitigkeit bezieht. Der Anschlag ist an einer für Betriebskundmachungen dienenden Stelle oder an einem sonst für alle Betriebsangehörigen zugänglichen Ort anzubringen; der Paragraph 26, Absatz eins und 2 EO ist sinngemäß anzuwenden. Wenn vom Gericht keine längere Frist festgesetzt worden ist, darf die Bekanntmachung frühestens am dreißigsten Tag abgenommen werden; das Beschädigen oder Entfernen der Bekanntmachung läßt die Gültigkeit der Zustellung unberührt.
(3) Urteile in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz 2, - ausgenommen solche über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - wirken nicht zurück.