Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

03.09.1999

Text

G. Bei Anfechtung der Rechtmäßigkeit eines Staatsvertrages (Artikel 140a des Bundes-Verfassungsgesetzes).

Paragraph 66,

Auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen nach Artikel 140 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes sind, soweit es sich um mit Genehmigung des Nationalrates gemäß Artikel 50, des Bundes-Verfassungsgesetzes abgeschlossene Staatsverträge oder um gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes handelt, die Bestimmungen des Abschnittes F, hinsichtlich anderer Staatsverträge die Bestimmungen des Abschnittes E dieses Bundesgesetzes sinngemäß mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Zur Verhandlung sind der Antragsteller und die Verwaltungsbehörde, die den Staatsvertrag abgeschlossen hat, zu laden. Zur Vertretung eines vom Bundespräsidenten abgeschlossenen Staatsvertrages ist die Bundesregierung, handelt es sich jedoch um einen Staatsvertrag gemäß Artikel 16, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes, die Landesregierung berufen. Ist der Antrag von einem Gericht (unabhängigen Verwaltungssenat) gestellt worden, so sind auch die an der Sache beteiligten Parteien zu laden.
  2. Ziffer 2
    Das Erkenntnis hat auszusprechen, ob der ganze Inhalt des Staatsvertrages oder bestimmte Stellen wegen Rechtswidrigkeit von den zu seiner Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden sind.
  3. Ziffer 3
    Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist auch jener Verwaltungsbehörde zuzustellen, die den Staatsvertrag abgeschlossen hat. Hat der Bundespräsident den Staatsvertrag abgeschlossen, so ist das Erkenntnis der Bundesregierung, handelt es sich jedoch um einen Staatsvertrag gemäß Artikel 16, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes, der Landesregierung zuzustellen. Betrifft das Erkenntnis einen Staatsvertrag, der mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen wurde, so ist es überdies dem Bundeskanzler zuzustellen, betrifft das Erkenntnis einen Staatsvertrag, der mit Genehmigung eines Landtages abgeschlossen wurde, so ist es überdies dem Landeshauptmann zuzustellen.
  4. Ziffer 4
    Wird in dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes die Rechtswidrigkeit festgestellt, so muß in der nach Artikel 140 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes im Zusammenhang mit Artikel 139, Absatz 5, oder Artikel 140, Absatz 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassenden Kundmachung zum Ausdruck gebracht werden, daß der Staatsvertrag nach dem genau zu bezeichneten Anmerkung, richtig: bezeichnenden) Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes von den zu seiner Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden und die Wirksamkeit eines allfälligen, diesen Staatsvertrag betreffenden Genehmigungsbeschlusses oder einer allfälligen Anordnung, den Staatsvertrag durch Verordnung zu erfüllen, erloschen ist.