Absatz eins,Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen. Wenn den Antrag ein Gericht (unabhängiger Verwaltungssenat) gestellt hatte, so ist das Verfahren von diesem sofort weiterzuführen. Bei der Entscheidung der anhängigen Rechtssache ist das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) an die Rechtsanschauung gebunden, die der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis über die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ausgesprochen hat.