Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen. Wenn den Antrag ein Gericht (unabhängiger Verwaltungssenat) gestellt hatte, so ist das Verfahren von diesem sofort weiterzuführen. Bei der Entscheidung der anhängigen Rechtssache ist das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) an die Rechtsanschauung gebunden, die der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis über die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ausgesprochen hat.
  2. Absatz 2,Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist auch der Behörde, die die Verordnung erlassen hatte, zuzustellen. Lautet es auf Aufhebung einer Verordnung, so muß in der nach Artikel 139, Absatz 5, des Bundes-Verfassungsgesetzes zu erlassenden Kundmachung zum Ausdruck gebracht werden, daß die Verordnung durch das genau zu bezeichnende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben worden ist.