VfGH-Aufhebung römisch fünf d. Landeshauptmannes von Wien
Bundesgesetzblatt Nr. 225 aus 1990,
Artikel eins
28.04.1990
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 1990, römisch fünf 101/89-10, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zugestellt am 2. April 1990, die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Mai 1987, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1987,, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerksgewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahl-Verordnung) als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.