Kurztitel

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokolle römisch eins und römisch II)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1990,

Typ

K (Geltungsbereich)

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

17.03.1990

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins) und zum Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch II) Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1989,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

 Algerien

16. August 1989

 Bulgarien

26. September 1989

 Côte d’Ivoire

20. September 1989

 Griechenland (nur Protokoll römisch eins)

31. März 1989

 Liechtenstein

10. August 1989

 Luxemburg

29. August 1989

 Malta

17. April 1989

 Peru

14. Juli 1989

 Sowjetunion

29. September 1989

 Spanien

21. April 1989

 Ungarn

12. April 1989

 Weißrußland

23. Oktober 1989

Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

ALGERIEN:

Zu Protokoll I:

„Die Algerische Regierung erklärt in Übereinstimmung mit

Artikel 90, daß sie bereit ist, die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, anzuerkennen.”

  1. Ziffer eins
    Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien erklärt, daß in bezug auf die Artikel 41, Paragraph 3,, 57 Paragraph 2 und 58, darauf Bedacht zu nehmen ist, daß die in den vorgenannten Artikeln jeweils enthaltenen Ausdrücke ,praktisch mögliche Vorkehrungen`, ,alles praktisch Mögliche` und ,soweit dies praktisch irgend möglich ist` dahingehend auszulegen sind, was in Anbetracht der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Umstände, verfügbaren Mittel und Informationen an Vorkehrungen und Maßnahmen praktisch möglich ist.
  2. Ziffer 2
    In bezug auf die Ahndung von Verletzungen der Abkommen oder dieses Protokolls, wie sie insbesonders in den Artikeln 85 und 86 des Abschnitts römisch II des Protokolls römisch eins definiert wird, hält die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien zur Beurteilung einer jeden Entscheidung folgende Faktoren für maßgebend, um die getroffene Entscheidung in ihrem Wesen zu bewerten: die im Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich gegebenen Umstände, verfügbaren Mittel und Informationen.
  3. Ziffer 3
    Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien behielt sich in bezug auf die in Artikel 47 Paragraph 2, dieses Protokolls enthaltene Definition des Söldnertums ihre Stellungnahme vor, da sie diese Definition für einschränkend erachtet.”

LIECHTENSTEIN:

„Vorbehalt zu Artikel 75 des Protokolls I:
Artikel 75 des Protokolls römisch eins wird mit der Maßgabe angewendet, daß
  1. Litera a
    der Absatz 4 Litera e, gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht, die es gestatten, einen Angeklagten von der Teilnahme an der Verhandlung auszuschließen, der die Ordnung der Verhandlung stört oder dessen Anwesenheit die Vernehmung eines anderen Angeklagten oder eines Zeugen oder Sachverständigen erschweren würde;
  2. Litera b
    der Absatz 4 Litera h, gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht, die die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gestatten, in dem jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist;
  3. Litera c
    der Absatz 4 Litera i, gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht, die die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung betreffen.
Vorbehalt zu Artikel 6 des Protokolls II:
Der Artikel 6 Absatz 2 Litera e, des Protokolls römisch II wird mit der Maßgabe angewendet, daß er gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht, die es gestatten, einen Angeklagten von der Teilnahme an der Verhandlung auszuschließen, der die Ordnung der Verhandlung stört oder dessen Anwesenheit die Vernehmung eines anderen Angeklagten oder eines Zeugen oder Sachverständigen erschweren würde.”
„Erklärung nach Artikel 90 Absatz 2, Litera a, des Protokolls I:
Gemäß Artikel 90 Absatz 2 Litera a, des Protokolls römisch eins erklärt das Fürstentum Liechtenstein, daß es gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, von Rechts wegen und ohne besondere Übereinkunft die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission anerkennt.”

MALTA:

„Die Regierung der Republik Malta erklärt in Übereinstimmung mit
Artikel 90 des Protokolls römisch eins, daß es bereit ist, die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission anzuerkennen.”
  1. Ziffer eins
    Der Artikel 75 des Protokolls römisch eins wird mit der Maßgabe
angewendet, daß
  1. Litera a
    der Absatz 4 Litera e, gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht, die es gestatten, einen Angeklagten von der Teilnahme an der Verhandlung auszuschließen, der die Ordnung der Verhandlung stört oder dessen Anwesenheit die Vernehmung eines anderen Angeklagten, eines Zeugen oder Sachverständigen erschweren würde;
  2. Litera b
    der Absatz 4 Litera h, gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht, die die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gestatten, in dem jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist.
    1. Ziffer 2
      Artikel 6 Absatz 2 Litera e, des Protokolls römisch II wird mit der Maßgabe angewendet, daß er gesetzlichen Regelungen nicht entgegensteht, die es gestatten, einen Angeklagten von der Teilnahme an der Verhandlung auszuschließen, der die Ordnung der Verhandlung stört oder dessen Anwesenheit die Vernehmung eines anderen Angeklagten, eines Zeugen oder Sachverständigen erschweren würde.”

SOWJETUNION:

„Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken anerkennt gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls römisch eins gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, ipso facto und ohne besondere Übereinkunft die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission.”
Die Ratifikationsurkunde enthielt auch die folgende allgemeine Erklärung:
„Die Ratifikation der Zusatzprotokolle zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer des Krieges durch die Sowjetunion stellt in der neueren diplomatischen Geschichte unseres Landes ein durchaus nicht alltägliches Ereignis dar.
Sie spiegelt den Geist des neuen politischen Denkens wider, ist Ausdruck für das Bekenntnis des sowjetischen Staates zum Gedanken der Humanisierung des internationalen Lebens sowie der Stärkung der internationalen Rechtsordnung.
Sie zeugt zugleich vom Geist der Kontinuität der russischen und sowjetischen Diplomatie, die bereits in den sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts für die Anwendung humanitärer und barmherziger Normen angesichts der tragischen Umstände eines Krieges eintrat.
Anzumerken ist, daß sich die Zusatzprotokolle, zu deren Ausarbeitung die Sowjetunion einen international anerkannten Beitrag erbracht hat, unter den ersten internationalen Dokumenten befanden, die dem neuen sowjetischen Parlament zur Ratifikation vorgeschlagen wurden.
Hervorzuheben ist, daß der Oberste Sowjet der UdSSR es für richtig befunden hat, die Zusatzprotokolle ohne irgendeinen Vorbehalt zu ratifizieren und gleichzeitig erklärt hat, daß unser Staat die Zuständigkeit der Internationalen Kommission zur Ermittlung von Verletzungen des internationalen humanitären Rechts anerkennt.
Man hofft in der Sowjetunion, daß die Ratifikation der Zusatzprotokolle in ihrem wahren Wert von all jenen gewürdigt wird, denen die edle Sache des Humanismus und der Befreiung der Menschheit von den Schrecken des Krieges ein Anliegen ist.”

SPANIEN:

Interpretative Erklärungen zu Protokoll I:
„Zum Protokoll römisch eins in seiner Gesamtheit.
Unter der Annahme, daß dieses Protokoll in seinem besonderen Anwendungsbereich sich ausschließlich auf konventionelle Waffen bezieht und die Normen des Völkerrechtes über andere Waffen unberührt läßt.
Zu Artikel 1, Absatz 4 und 96, Absatz 3:
Diese Artikel sind im Einklang mit dem in Artikel 2, Absatz 4, der Satzung der Vereinten Nationen vorgesehenen Prinzip auszulegen, wie es auch in den folgenden Bestimmungen weiter entwickelt und bestätigt wird:
  1. Ziffer eins
    Operativer Absatz 6 der Resolution 1514 (römisch XV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1960.
  2. Ziffer 2
    Letzter Absatz betreffend das Prinzip der Gleichberechtigung und des Rechtes auf Selbstbestimmung der Völker in der Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts über freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen, niedergelegt in der Resolution 2625 (römisch XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 24. Oktober 1970.
Zu den Artikeln 41, 56, 57, 58, 78 und 86:
Unter der Annahme, daß im Artikel 41, 56, 57, 58, 78 und 86 das Wort ,möglich` bedeutet, daß die Maßnahme, auf die es sich bezieht, unter Berücksichtigung aller Umstände, die im Zeitpunkt des Ereignisses gegeben sind, einschließlich humanitärer und militärischer Aspekte, durchführbar und in der Praxis möglich ist.
Zu Artikel 44, Absatz 3:
Unter der Annahme, daß die Kriterien in Litera b, des erwähnten Artikels über die Unterscheidung zwischen Kombattanten und der Zivilbevölkerung nur in besetzten Gebieten angewendet werden können.
Ebenso wird der Ausdruck ,militärischer Aufmarsch` so ausgelegt, daß er jede Bewegung zu einem Ort, von dem aus oder auf den hin ein Angriff erfolgen soll, bedeutet.
Zu den Artikeln 51 und 58:
Unter der Annahme, daß die von den militärischen oder anderen Befehlsstellen getroffene Entscheidung, die die Rechtsbefugnis haben, Angriffe zu planen oder auszuführen, die Auswirkungen auf das Zivilpersonal, Objekte oder Ähnliches notwendigerweise nur auf Grundlage von entsprechenden, im jeweiligen Zeitpunkt vorhandenen Informationen, die zu diesem Zweck erhalten werden konnten, gefällt werden kann.
Zu den Artikeln 51, 52 und 57:
Unter der Annahme, daß unter „militärischer Vorteil”, auf welchen sich die gegenständlichen Artikel beziehen, ein solcher Vorteil verstanden wird, der von einem Angriff in seiner Gesamtheit und nicht von seinen einzelnen Teilen erwartet wird.
Zu Artikel 52, Absatz 2:
Unter der Annahme, daß die Einnahme oder die Behauptung eines bestimmten Gebietes ein militärisches Ziel darstellt, wenn dieses, unter der Voraussetzung aller im erwähnten Absatz angeführten Bedingungen, einen konkreten militärischen Vorteil unter Berücksichtigung der Umstände im jeweiligen Zeitpunkt bringt.”
Die Ratifikationsurkunde zum Zusatzprotokoll römisch eins enthielt ebenfalls folgende Erklärungen zu Artikel 90, Absatz 2, des gegenständlichen Protokolls:
„Die Regierung des Königreichs Spanien erklärt, daß sie unverzüglich und ohne besondere Übereinkunft gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit der Kommission zur Untersuchung von seitens dieser anderen Vertragspartei vorgebrachten Beschwerden anerkennt.”

WEISSRUSSLAND:

„Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik anerkennt gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls römisch eins gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, ipso facto und ohne besondere Übereinkunft die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission.``

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10001053

Dokumentnummer

NOR12013161

alte Dokumentnummer

N1199010911J