Europäische Menschenrechtskonvention
Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1990,
Vertrag - Multilateral
Artikel 29,
01.01.1990
31.10.1998
EMRK
19/05 Menschenrechte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.
Die Kommission kann jedoch ein ihr gemäß Artikel 25 unterbreitetes Gesuch durch Beschluß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder auch nach der Annahme zurückweisen, wenn sie bei der Prüfung des Gesuches feststellt, daß einer der in Artikel 27 bezeichneten Gründe für seine Unzulässigkeit vorliegt.
In diesem Fall wird die Entscheidung den Parteien mitgeteilt.
30.05.2022
10000308
NOR12013100
N1199010668H