Europäische Menschenrechtskonvention
Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1990,
Vertrag - Multilateral
Artikel 23
01.01.1990
31.10.1998
EMRK
19/05 Menschenrechte
Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist
gemäß BVG Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.
Die Mitglieder der Kommission gehören der Kommission nur als Einzelpersonen an. Während ihrer Amtszeit dürfen sie keine Stellung innehaben, die mit ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als Mitglieder der Kommission oder mit der für dieses Amt erforderlichen Verfügbarkeit unvereinbar ist.
30.05.2022
10000308
NOR12013098
N1199010666H