Absatz 2Daten gelten dann als veröffentlicht (Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 3, DSG), wenn sie einem generell bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wurden.
Datenschutzverordnung des BMAA
Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Paragraph 9,
01.02.1990
31.12.2006
Paragraph 9, (1) Eine Übermittlung in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3, DSG ist zulässig, wenn andere Möglichkeiten, das berechtigte Interesse zu wahren, nicht vorliegen oder nicht zumutbar sind.