Absatz eins,Beschwerden der Betheiligten gegen Gerichte, Gerichtsvorsteher und richterliche Beamte wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege können bei dem Vorsteher des unmittelbar übergeordneten Gerichtes oder, wenn sie gegen das Mitglied eines Gerichtshofes erhoben werden, auch beim Präsidenten dieses Gerichtshofes angebracht werden. Alle nicht offenbar ungegründeten Anmerkung, richtig: unbegründeten) Beschwerden sind dem betreffenden Gerichte oder richterlichen Beamten mit der Aufforderung mitzutheilen, binnen bestimmter Frist der Beschwerde abzuhelfen und darüber Anzeige zu erstatten, oder die entgegenstehenden Hindernisse bekanntzugeben. Mit der Aufforderung kann unter Umständen die Androhung von Disciplinarmaßregeln verbunden werden.