Absatz eins,Für die Ausübung der den Gerichtshöfen zustehenden Gerichtsbarkeit außer Streitsachen kann aus den stimmführenden Mitgliedern des Gerichtshofes, die mit der Erledigung von Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen betraut sind (Referenten für Gerichtsbarkeit außer Streitsachen), gemäß Paragraph 32, ein ständiger Senat gebildet oder vom Präsidenten des Gerichtshofes von Fall zu Fall mit Zuziehung anderer stimmführender Mitglieder des Gerichtshofes ein besonderer Senat berufen werden.